
Fortbildungspflicht für Pflegekräfte gem. § 132 SGB V
”Qualität und Qualitätssicherung haben in der ambulanten und stationären Pflege einen hohen Stellenwert. Deshalb prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die Einhaltung der Fortbildungspflicht für Pflegekräfte und die damit verbundene regelmäßige Auffrischung in Erster Hilfe.”
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